AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
MR Baumaschinen (Nachfolgend MRB)
1. Geltungsbereich; Bedingungen des Kunden; Individualvereinbarungen
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend
„Vertragsbedingungen“) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen von
MRB, sofern der Kunde Unternehmer (& 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. MRB
im Sinne dieser Bedingungen ist MR Baumaschinen, Kupferstraße 11, 48496
Hopsten.
1.2 Für die Geschäftsbeziehung zwischen MRB und dem Kunden gelten
ausschließlich diese Vertragsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende
oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht
Vertragsinhalt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung
von MRB vor. Auch wenn MRB in Kenntnis von abweichenden oder
entgegenstehenden Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos
ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung - auch in einem solchen Fall gelten
diese Vertragsbedingungen.
1.3 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall
getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger
individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche
Bestätigung (Textform ausreichend) von MRB maßgebend. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht.
2. Angebot; Umfang Lieferung
2.1 Die Angebote von MRB sind freibleibend. Die erteilten Aufträge
werden erst durch die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend)
von MRB verbindlich. Schweigen auf ein etwaiges Angebot eines Kunden stellt
keine Annahme dar.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher
und unkörperlicher Art — auch in elektronischer Form -und anderen
Unterlagen behält sich MRB das Eigentumsrecht und, soweit
urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich
gemacht werden.
2.3 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
(Textform ausreichend) durch MRB maßgebend.
2.4 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie
andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
worden sind.
2.5 Soweit der Liefergegenstand Software enthält, wird dem Kunden
ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die (mit)gelieferte Software zu
nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand
überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System oder
Liefergegenstand ist nicht erlaubt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht
zulässig. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang
(88 69 a ff UrhG) nutzen. Er verpflichtet sich, Herstellerangaben (u.
a. Copyright-Kennzeichnungen) nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche
Zustimmung von MRB zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software,
gesammelter und/oder generierter Daten durch den Liefergegenstand und den
Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben bei MRB bzw. beim jeweiligen
Hersteller.
3. Preis und Zahlung; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht;
Abtretung
3.1 Die Preise gelten ab Lager von MRB. Die Mehrwertsteuer wird
zusätzlich berechnet.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart
ist, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne Skontoabzug zu erfolgen.
3.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn MRB nach
Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet
wird, ist MRB berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.4 Der Kunde hat ein Aufrechnungs-, und / oder Zurückbehaltungsrecht
nur wegen rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder in
einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
4. Lieferzeit
4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von
uns ausdrücklich und schriftlich als solche bestätigt wurden. Die Einhaltung
von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und
ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
Unvorhersehbare Ereignisse oder Verzögerungen beim Hersteller entbinden
uns für die Dauer der Störung von der Lieferpflicht;
Schadensersatzansprüche wegen Verzuges sind – soweit gesetzlich zulässig
ausgeschlossen.
4.2 Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von MRB liegen
(z. B. ausgelöst/bedingt durch Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen,
Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche
Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte
Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und oder Gasausfall,
Ausfall von Informationssystemen, Mangel an Transportmitteln usw.),
verändert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann,
wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs
entstanden sind. MRB wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände
dem Kunden so bald wie möglich mitteilen.
4.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der
Kunde zu vertreten hat, so ist MRB berechtigt, die bei ihm aufgrund
des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich eventueller
Einlagerungskosten bei Dritten geltend zu machen.
4.4 MRB ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen
Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen
und den Kunden mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
4.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung
des Kunden aus dem Kaufvertrag voraus.
4.6 Wird MRB selbst nicht beliefert, obwohl sie bei ihren Lieferanten
bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben
hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. MRB wird in diesem
Fall den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung zeitnah
unterrichten.
5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur,
Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln
von MRB, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers
von MRB oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden
über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden wird auf seine
Kosten die Ladung durch MRB gegen Bruch, Transport-, Feuer und
Wasserschäden versichert.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die MRB
nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft
bzw. der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abholung
ab auf den Kunden über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch
des Kunden ist MRB verpflichtet, den Liefergegenstand gegen
Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen
Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer
7. in Empfang zu nehmen.
5.4 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 MRB behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen
bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung
mit dem Kunden zustehender Forderungen vor. Bei laufender
Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der
Saldenforderung (sog. erweiterter Eigentumsvorbehalt).
6.2 Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den für MRB dienenden
Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Kunden um
mehr als 50 %, so ist MRB auf schriftliches Verlangen des Kunden insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
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6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware (nachfolgend "Vorbehaltsware") pfleglich zu behandeln
und instand zu halten. Er hat die gemäß Herstellervorgaben regelmäßig
anfallenden Wartungen und Inspektionen sowie erforderliche
Reparaturen auf eigene Kosten von MRB durchführen zu lassen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung
für die Vorbehaltsware abzuschließen und zu unterhalten und MRB auf Anfrage
jederzeit nachzuweisen. Alle Ansprüche, die ihm derzeit oder künftig im
Hinblick auf Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte
zustehen, tritt der Kunde hiermit an MRB ab, welche die Abtretung hiermit
annimmt.
6.5 MRB ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Kunden gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern,
sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen
hat.
6.6 Eine Veräußerung, Verpfändung oder andere Verfügung (z.B.
Sicherungsübereignung) über die Vorbehaltsware durch den Kunden
ist grundsätzlich untersagt und bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung von MRB. Gleiches gilt für eine (Unter- )Vermietung
sowie eine Ausfuhr der Vorbehaltsware oder deren Einsatz außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder
sonstiger Verfügung durch Dritte hat er MRB unverzüglich davon zu
benachrichtigen.
6.7 Sofern der Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet oder umbildet
und dadurch eine neue einheitliche Sache entsteht, erfolgt die Verarbeitung
oder Umbildung für MRB als Hersteller und MRB erwirbt Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der
anderen verbundenen Sachen. Wird die Vorbehaltsware mit einer Sache des
Kunden zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt
und ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so überträgt der
Kunde der MRB das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis
des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der verbundenen Sachen.
6.8 Der Kunde tritt die aus einem (ggf. vertragswidrig, ohne Zustimmung
von MRB erfolgten) Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der
neuen Sache entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der
Vorbehaltsware an MRB ab. MRB nimmt diese Abtretung an.
6.9 Jeder Wechsel des Besitzers sowie des Standorts der Vorbehaltsware
ist MRB auf Anfrage unverzüglich mitzuteilen. Jeder
Wechsel der Anschrift des Kunden ist MRB ohne Anfrage mitzuteilen.
Der Kunde hat zugriffsberechtigte Dritte über die Eigentumsverhältnisse
aufzuklären.
6.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist MRB nach Mahnung bzw. Kontoauszug zur Rücknahme
berechtigt und der Kunde zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
7.1 Soweit zwischen dem Kunden und der MRB eine Vereinbarung
über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen
insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht
zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen
unterliegen der Wahl von MRB nachzubessern oder neu zu liefern,
die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor
dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen.
Die Feststellung solcher Mängel ist MRB unverzüglich
schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum
von MRB.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung
übernommen.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind:- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Installation durch
den Kunden oder Dritte, - bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes,
insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen,- bei übermäßiger Beanspruchung,- bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7.5 Zur Vornahme aller von MRB nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der
Kunde nach Verständigung mit MRB die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, sonst ist MRB von der Mängelhaftung befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit,
von denen MRB sofort zu verständigen ist, oder wenn MRB mit
der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
von MRB angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt MRB, vorausgesetzt, dass die
Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes sowie die angemessenen
Kosten für den Aus- und Einbau soweit für sie hierdurch keine
unverhältnismäßige Belastung eintritt. Im Übrigen trägt der Kunde die
Kosten.
7.7 Durch seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige
Genehmigung. von MRB, vorgenommener Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von MRB für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben. Insbesondere müssen Gewährleistungs- und
Instandsetzungsarbeiten an Geräten des Herstellers XCMG zwingend durch
MRB oder einen durch den Hersteller autorisierten Fachhändler ausgeführt
werden.
7.8 Weitere Ansprüche des Kunden gelten nur in Fällen der Ziffer
8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der
Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche
nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird MRB im Inland
ihre Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende
Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird sie entweder ein entsprechendes
Benutzungsrecht von Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand
insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt.
Soweit dies für MRB nicht zu angemessenen
und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist
möglich ist, sind sowohl der Kunde als auch MRB zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die
Bestimmungen dieser Ziffer 7 entsprechend, wobei Ansprüche des
Kunden nur dann bestehen, wenn dieser MRB über eventuelle
von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert,- eine behauptete Verletzungshandlung, weder direkt noch indirekt,
anerkennt,- MRB alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten
bleiben,- die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Kunde den
Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt
hat oder- der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Kunden zurückzuführen
ist.
7.12 Erstattungssätze bei Garantie- und Gewährleistungsfällen
Soweit MRB Kosten für Instandsetzungen im Rahmen der Herstellergarantie
oder Gewährleistung erstattet, sind diese auf die Sätze begrenzt, die MRB vom
jeweiligen Hersteller tatsächlich vergütet bekommt. Hierbei gelten derzeit
folgende Höchstsätze:
Arbeitszeit: Maximal 65,00 € netto/Std. (Diagnose- und Prüfzeiten werden
nicht vergütet).
Fahrtkosten: Maximal 1,20 € netto/km.
Betriebsstoffe: Kosten für Schmiermittel, Öle, Reinigungsmaterial und
sonstige Hilfsstoffe werden nicht erstattet.
Kosten, die über diese Sätze hinausgehen, sowie Aufwendungen für Arbeiten,
die vom Hersteller nicht anerkannt werden, trägt der Kunde.
8. Rechte des Kunden auf Rücktritt oder Minderung sowie
sonstige Haftung von MRB
8.1 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn MRB die
gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen
von MRB. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten,
wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung
eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird
und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung
hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung
entsprechend mindern.
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12. Ausfuhrkontrollrichtlinie, Compliance
8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Vertragsbedingungen
vor und gewährt der Kunde der im Verzug befindlichen
MRB eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten,
so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder
durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung
verpflichtet.
8.4 Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn MRB eine ihm
gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels
fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht
auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder
Ersatzlieferung durch MRB.
8.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art,
und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
entstanden sind, bestehen nur- bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz,- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich
des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern
am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit
MRB garantiert hat.
Im Übrigen sind weitere Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
Insbesondere übernimmt MRB keine Haftung für mittelbare Schäden,
Folgeschäden oder entgangenen Gewinn des Kunden, wie sie etwa durch
Maschinenausfälle, Stillstandzeiten auf Baustellen oder damit verbundene
Mietverluste entstehen.
9. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden von MRB der gelieferte Gegenstand vom
Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor
oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen
sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern
7. und 8. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
10. Verjährung
10.1 Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten
ab Ablieferung.
10.2 Die vorstehend genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel
eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und
diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend hiervon gelten
ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses
gemäß 88 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller
Ansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen;
diese gelten auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen
in der Lieferkette gemäß 8 445b Abs. 1 BGB, Die Ablaufhemmung
aus 8 445b Absatz 2 BGB bleibt unberührt und endet spätestens
fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem MRB die Sache geliefert
hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen
und zur Ablaufhemmung gelten nicht, falls der letzte Vertrag in der
Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
11. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung
aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als
vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen
des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebs und
Geschäftsgeheimnisse. Nicht von der Geheimhaltung umfasst
sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung
allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden
Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren
oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden
sind.
12.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle für die von MRB gelieferten Produkte
einschlägigen nationalen und internationalen Exportkontroll-,
Zoll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere
die Bestimmungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik
Deutschland, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten
Staaten von Amerika, Japans sowie die jeweils geltenden
Ausfuhrkontrollrichtlinien der Hersteller der gelieferten Produkte.
12.2 Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Produkte weder unmittelbar
noch mittelbar
a) für militärische oder sonstige rüstungsbezogene Zwecke, einschließlich
der Entwicklung, Herstellung oder Unterstützung von
Waffen, insbesondere von Massenvernichtungswaffen, zu verwenden,
b) noch an Personen, Organisationen oder Staaten zu liefern oder
weiterzugeben, die einem Embargo, einer Sanktion oder sonstigen
Beschränkung unterliegen.
Der Kunde gewährleistet, dass die Produkte ausschließlich zu den
vereinbarten zivilen Zwecken verwendet werden und der Endverbleib
jederzeit nachvollziehbar ist.
12.3 Der Kunde ist verpflichtet, eigenverantwortlich zu prüfen, ob für
die von ihm beabsichtigte Verwendung oder Weitergabe der gelieferten
Waren Genehmigungspflichten oder Verbote nach den genannten
Vorschriften bestehen. Der Kunde ist verpflichtet, MRB unverzüglich
zu informieren, sobald er von Umständen Kenntnis erlangt,
die einer Lieferung, einem Export, Re-Export oder einer sonstigen
Weitergabe der Produkte entgegenstehen oder eine Genehmigungspflicht
begründen könnten. Auf Verlangen von MRB oder zuständiger
Behörden hat der Kunde unverzüglich alle erforderlichen Informationen,
Unterlagen und Erklärungen (insbesondere Endverbleibserklärungen,
Exportgenehmigungen oder Kundeninformationen)
zur Verfügung zu stellen.
12.4 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche nachgelagerten Erwerber
oder Nutzer vertraglich in gleichem Umfang zur Einhaltung der
in dieser Ziffer 12 geregelten Pflichten zu verpflichten und die entsprechende
Weitergabe auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde
hat geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen,
um Verstöße in seiner Liefer- und Vertriebskette zu verhindern.
12.5 Bei einem Verstoß oder begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die
in dieser Ziffer 12 geregelten Pflichten ist MRB berechtigt,
die Vertragserfüllung — insbesondere Lieferungen — bis zur Klärung
der Sachlage auszusetzen oder vom Vertrag fristlos zurückzutreten.
MRB haftet nicht für Lieferverzögerungen, die auf Exportkontrollprüfungen
oder Genehmigungsverfahren beruhen.
12.6 Der Kunde stellt MRB von sämtlichen Ansprüchen, Schäden,
Aufwendungen, Vertragsstrafen, Bußgeldern und behördlichen
Maßnahmen frei, die aus einem Verstoß gegen Exportkontroll- oder
Sanktionsvorschriften durch den Kunden oder seine nachgelagerten
Erwerber entstehen. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche
Rechte von MRB bleiben unberührt.
13. Gerichtsstand; Rechtswahl
13.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
ist der Hauptsitz von MRB.
13.2 Für die Rechtsbeziehung zwischen MRB und dem Kunden
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll eine Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen.
(Stand 11.11.2025)
An- und Verkauf
An- und Verkauf von neuen und gebrauchten Baumaschinen sämtlicher Hersteller. Von der Rüttelplatte, dem Minibagger bis hin zum Kettenbagger. MR Baumaschinen ist Ihr Ansprechpartner sowohl bei der Beratung zu Ihrer Neumaschine von XCMG als auch zur Erstellung einer Maschinenbewertung sowie der Vermittlung Ihrer Gebrachtmaschine.
Service und Reparatur
Wir bieten Ihnen den kompletten Service Ihrer Baumaschine. Von der Ersatzteilversorgung wie zum Beispiel Filtersätzen und Verschleißteilen bis hin zu Anbauteilen. Mit eigenem Servicewagen sind wir auch direkt vor Ort zur Stelle. Einfach anrufen und zeitnah Hilfe erhalten.
Ersatz- und Verschleißteile
Als stolzer Servicepartner der Linser Industrie Service GmbH bieten wir Ihnen Zugriff auf das Know-how eines weltweit führenden Spezialisten für Laufwerks- und Verschleißteile. Egal ob Verkauf, fachgerechte Montage oder schneller Service: MR Baumaschinen sorgt dafür, dass Ihre Flotte einsatzbereit bleibt.
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